AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Abdichtung Helgo Andresen-Weissenberg / Rottbruchstr. 32 c / 44625 Herne

Der Auftraggeber (im folgenden AG) und der Auftragnehmer (im folgenden AN) arbeiten vertrauensvoll zusammen. Die folgenden AGB gelten ausschließlich sofern AG und AN nichts anderes vereinbaren. Sämtliche Änderungen und Erweiterungen zum durch den AN vorgelegten Angebot bedürfen der Schriftform.

§ 1 Kostenvorschlag
Für Kostenvoranschläge erhebt die Firma Abdichtung Andresen - Weissenberg nur eine Aufwandspauschale in Höhe von 35 € zzgl. Mwst, sofern der Besichtigungstermin mehr als 15 KM vom Firmensitz entfernt ist. Diese Gebühr erhält der AG bei Auftragserteilung mit der letzten Rechnung erstattet. Der Kostenvoranschlag ist ein geschütztes Dokument und darf weder unlauter verwertet noch an Dritte weitergegeben werden.

§ 2 Vertragsabschluß Ein Vertrag kommt zustande wenn der AN einen Auftrag vom AG erhält und dieser vom AN bestätigt - mündlich oder schriftlich - wird. Sofern das Formular des AN verwendet wird bedarf es keiner Bestätigung durch den AN, lediglich Ausführungstermine werden zwischen dem AG und dem AN abgestimmt. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

Kündigt der AG den vergebenen Vertrag für den AN aus nicht zu verantwortenden Gründen zahlt der AG 20 % der Bruttoauftragssumme als Schadenersatz und auftragsgebunden bestelltes Material.

§ 3 Vertragsgrundlagen
Grundlagen eines Vertrages sind folgende Bestandteile in der genannten Reihenfolge: Die hier vorliegenden AGB des AN, die VOB in ihrer neuesten Fassung und das BGB sofern sie die AGB des AN ergänzen.(online einzusehen)

§ 4 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und evtl. abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen. Zusatzarbeiten, auch nicht vorhersehbare, ziehen in der Regel eine Terminverschiebung nach sich. Dem AN erwachsen hieraus keine Nachteile.

Die entstandenen Mehrkosten durch den wachsenden Auftrag sind vom AG zu tragen.

§ 5 Vergütung
Zur Abgeltung der Leistungen gelten die im Angebot des AN kalkulierten Einheitspreise in Verbindung mit dem abschließenden Aufmass. Die Preise behalten ihre Gültigkeit sofern keine Materialpreis- oder Lohnerhöhungen während der Bauzeit anfallen. Bei einem Auftragsumfang größer 2500,00 Euro kann der AN eine Abschlagszahlung von 30 % der Auftragssumme vor Arbeitsbeginn verlangen.

Erbrachte Leistungen bis 5000,00 Euro berechtigen den AN zu einer Abschlagsrechnung (nach Absprache mit dem AG), wird diese zum Fälligkeitstermin nicht beglichen ist der AN berechtigt die Arbeiten einzustellen ohne, dass ihm hieraus Nachteile entstehen. Ein vom AN angebotener Festpreis behält bis zur Beendigung der Baumaßnahme seine Gültigkeit.

Stundenlohnarbeiten auf Weisung des AG sind gesondert auszuweisen und zu vergüten. Zahlungsverzug über das vom AN gegebene Zahlungsziel hinaus führt zum Mahnwesen. Für jede Mahnung ist der AN berechtigt pauschal eine Gebühr zu erheben. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der AN berechtigt die ihm entstehenden Kosten zzgl. Zinsen auf den AG umzulegen. Die Lieferung von Material und Leistungen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt, erst nach vollständiger Bezahlung erlangt der AG Eigentum an der bestellten und erbrachten Leistung und/oder Ware.

§ 6 Ausführung
Zur Ausführung kommen ausschließlich Materialien wie sie im Angebot beschrieben sind. Werden zwischenzeitlich Materialien nicht mehr beschaffbar werden sich AG und AN über Ersatzlösungen verständigen. Hieraus entstehende Mehr- oder Minderpreise finden in den Einheitspreisen bei der Abrechnung Berücksichtigung. Der AN behält sich vor bauliche und technische Veränderungen vorzunehmen sofern dadurch die Qualität der Ausführung dadurch nicht gemindert wird und die Änderung für den AG zumutbar ist. Der AG stellt dem AN Wasser und Strom kostenlos zur Verfügung. Der AG sichert die Baustelle ausreichend, wenn nicht anders vereinbart wird.

§ 7 Abnahme
Die Abnahme erfolgt auf Wunsch des AG förmlich und wird dann in einem Protokoll festgehalten. Wird keine Abnahme gefordert gelten die Aufzeichnungen aus dem Aufmaßblatt. Die Leistung gilt als abgenommen wenn der AG nicht nach Ablauf von 10 Werktagen nach Datum der letzten Rechnung widerspricht. Für alle Bauleistungen gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren ab Rechnungsdatum der letzten Rechnung für das Bauvorhaben sofern nichts anderes vereinbart ist, sofern keine Gewährleistung laut VOB ausgesprochen ist , z.B. Din 18195 Abdichtung.

Für Arbeiten im Bereich der Kapillarsperren (Horizontalsperren - Flächensperren) wird eine Gewährleistung von 20 Jahren auf Ausführungen, Arbeitsbereich und Material gegeben.

Ausgenommen sind evtl. entstehende Druckwasserschäden, welche nur nach Vereinbarung mit dem AG eine beschränkte Gewährleistung erhalten, da Druckwassereintritt nicht mit einem Kapillarschaden in Verbindung gebracht werden kann. Hierbei handelt es sich um 2 verschiedene Arten von Schäden.

Für Reparaturen gilt eine Gewährleistung von 6 Monaten, jedoch nur für die ausgeführten Arbeiten. Einen Anspruch für ein repariertes Gesamtobjekt kann der AG nicht herleiten.

§ 8 Haftung
Der AN haftet für alle erbrachten Leistungen bis maximal zur Höhe des Auftragswertes jedoch nicht über 25000,00 Euro.

Eventuelle Folgeschäden aus erbrachten Leistungen oder Lieferungen werden von der Haftung ausgeschlossen. Ein höherer Haftungsanspruch kann nur durch eine vorherige Auftragsteilung geltend gemacht werden.

§ 9 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche, sich zwischen den Vertragsparteien ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der AG ein Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des AN.

$ 10 Sonstige Vereinbarungen
Der AG gestattet es dem AN kostenlos Bau- und Hinweisschilder (Schutzzäune) aufzustellen. Während der Bauzeit durch Dritte besichtigen zu lassen und Fotos von den Leistungen des AN zu Werbezwecken zu verwenden. Falls ein oder mehrere Teile dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sind wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll gelten was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.